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1315. September 29. bis Oktober 6. Breslau.

infra oct. b. Mich.

Die Rathsherrn von Breslau ertheilen denen von Glogau auf deren Wunsch ein Weisthum betreffend einige zweifelhafte Fragen. 1. Die Einwohner der Bannmeile stehen nicht vor dem Erbvogte zu Recht, sondern nur die des Weichbilds einschliesslich der Viehweiden. 2. Die Breslauer Neustadt hat einen eigenen Erbvogt, doch weder Fleisch- noch Schuhbänke. 3. Das Fährrecht, im Falle eine Brücke durch Hochwasser zerstört ist, steht nicht der Stadt zu. 4. In quocunque judicio homo rapitur seu detinetur, ibidem contingit eum respondere. 5. Die Juden geben Steuern von ihren Höfen, dürfen aber die Wacht- und anderen Dienste mit Geld ablösen, wie sie denn dies Jahr 30 M. gezahlt haben. 6. Von dem Geschosse befreit sind nur die Pfarrhäuser und das eigentliche Wohnhaus des Erbvogtes. 7. Wenn Jemand ein Pferd als geraubt mit Beschlag belegt und seine Anschuldigung nicht erweisen kann, hat er dafür im Stadtgerichte dem Angeschuldigten 30 Schillinge und dem (Erb)-Vogte sein Gewedde zu zahlen (4 Schilling), in dem Gerichte aber, das Vogtding genannt wird, dem Beschuldigten 30 Schillinge und ebensoviel dem (Land-)Vogte. Falls der Angeschuldigte den namhaft machen kann, von dem er das Pferd gekauft hat, so ist das seine (ihn exculpirende) Gewähr, andernfalls muss er sich von dem Kläger vor Gericht ziehen lassen aller Orten bis an die wilde See. 8. Wegen des Fleischverkaufs der Juden und sonstiger noch zwischen den Letzteren und den Breslauer Bürgern streitiger Punkte werden weitere Mittheilungen in Aussicht gestellt, wenn die Sachen werden zum Austrage gekommen sein.

Aus dem Or. im Glogauer Stadtarch. mit dem Breslauer Siegel an rothen Seidenfaden abgedr. bei Tzschoppe und Stenzel Urkundensamml. 496 und dann bei Korn Bresl. Urkundenbuch S. 91.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.